Energy Sharing
Solarstrom gemeinsam nutzen
Energy Sharing ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbar erzeugtem Strom – beispielsweise aus Photovoltaikanlagen.
Informieren Sie sich über die Voraussetzungen, Kosten und rechtlichen Rahmenbedingungen dieses neuen Modells der Energieversorgung.
1.Grundlagen
1.1 Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von erneuerbarer Energie, die von einer oder mehreren dezentralen Erzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaikanlagen) produziert wird. Mehrere Teilnehmer – sogenannte „Energiegemeinschaften” – teilen sich dabei den erzeugten Strom und profitieren ggf. gemeinsam von günstigeren Energiekosten.
Die Belieferung des geteilten Stromes erfolgt über das vorhandene Elektrizitätsverteilernetz des örtlichen Netzbetreibers.
Strom, der nur innerhalb eines Gebäudes ohne Zuhilfenahme des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes geteilt wird, fällt nicht unter die Rubrik Energy Sharing.
1.2 Ist Energy Sharing in Deutschland bereits gesetzlich geregelt?
Energy Sharing befindet sich in Deutschland noch in einer frühen gesetzlichen Entwicklungsphase. Die EU-Richtlinie RED III verpflichtet zwar zur Umsetzung, jedoch fehlt bislang ein vollständig ausgearbeiteter nationaler Rechtsrahmen. Das bedeutet: Viele Details sind derzeit noch nicht abschließend geklärt, was die praktische Umsetzung erschwert und sehr aufwändig gestaltet.
Der Zeitpunkt, ab wann alle Details zur Umsetzung vollständig geklärt sein werden, ist aktuell noch nicht bekannt.
2. Voraussetzungen & Eignung
2.1 Wer kann an Energy Sharing teilnehmen?
Grundsätzlich können Privatpersonen, kleine bis mittelständige Unternehmen und Kommunen teilnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Beteiligten:
- in räumlicher Nähe zueinander liegen (gleiches Netzgebiet, selber Netzbetreiber)
- über einen geeigneten Stromzähler (Smart Meter) verfügen
- bereit sind, einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen (Vertrag) zu schaffen
Darüber hinaus darf der Betrieb der Erzeugungsanlage nicht überwiegend gewerblich erfolgen.
2.2 Brauche ich einen Smart Meter?
Ja. Für die Abrechnung im Energy Sharing ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) sowohl für den Betreiber der Erzeugungsanlage als auch für den Abnehmer zwingend erforderlich. Falls Sie noch keinen Smart Meter besitzen, müssen Sie dessen Installation einplanen – dies ist mit zusätzlichen laufenden Kosten und einem gewissen Zeitaufwand verbunden.
Die Kosten für den Wechsel auf ein Smart Meter finden Sie hier:
Messstellenbetrieb / Messdienstleistung | Energie Südwest Netz GmbH
Zusätzlich können im Rahmen des Wechsels auch noch weitere Umbaumaßnahmen am Zählerschrank notwendig sein. Informationen hierüber kann Ihnen Ihr Elektroinstallateur geben.
2.3 Wo muss ich Energy Sharing anmelden?
Energy Sharing muss beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden, damit die technischen Voraussetzungen geprüft und die Abrechnung der Netzentgelte entsprechend eingestellt werden.
Zusätzlich ist eine Anmeldung auf der Plattform der Bundesnetzagentur notwendig, welche aktuell jedoch noch nicht final ausgestaltet ist.
2.4 Ist Energy Sharing für jeden Haushalt geeignet?
Nicht unbedingt. Energy Sharing eignet sich vor allem für Haushalte oder Unternehmen, die:
- bereits eine eigene Erzeugungsanlage betreiben oder planen
- Deren Menge an erzeugtem Strom größer ist als die Strommenge des Eigenbedarfs
- Die Größe der Erzeugungsanlage darf im Fall von Haushaltskunden maximal 30 kW und im Fall von Haushaltskunden in Mehrfamilienhäusern maximal 100 kW betragen
- einen flexiblen Stromverbrauch haben (z. B. Möglichkeit zur Lastverschiebung)
3. Kosten & Aufwand
3.1 Was kostet die Teilnahme an Energy Sharing?
Die Kosten variieren je nach individuellem Setup. Zu berücksichtigen sind:
Einmalige Investitionen:
Smart Meter (zzgl. eventueller Umbaukosten), ggf. Photovoltaikanlage, Speicher
Laufende Kosten:
Da beim Energy Sharing das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz genutzt wird, fallen Netznutzungsentgelte und Umlagen ebenfalls an.
Dazu gehören:
- Arbeitspreis Netznutzung
- Umlagen wie beispielsweise Offshore-Umlage, KWK-Umlage, Konzessionsabgaben, etc.
Die genauen Preise für die Netznutzung finden Sie hier:
Netznutzung | Energie Südwest Netz GmbH - Hinzu kommen die Kosten für den Messstellenbetrieb.
Die genauen Kosten für den Messstellenbetrieb finden Sie hier:
Messstellenbetrieb / Messdienstleistung | Energie Südwest Netz GmbH
Die Aufteilung aller Kosten für Messstellenbetrieb und Netznutzung zwischen den einzelnen Teilnehmern des Energy Sharing ist derzeit noch nicht geregelt.
Eventuell anfallende Kosten für den verwaltungstechnischen Aufwand zur Erfüllung aller rechtlichen Pflichten (siehe Punkt 4.) sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Ebenso die evtl. anfallenden Kosten für einen Dienstleister zur digitalen Abrechnung der gemeinsamen Stromnutzung.
3.2 Spare ich mit Energy Sharing wirklich Geld?
Das hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab. Einsparungen sind möglich, aber nicht garantiert. Faktoren wie Eigenverbrauchsanteil, Netzentgelte und die Größe der Gemeinschaft spielen eine entscheidende Rolle.
Damit Energy Sharing für den Betreiber der Erzeugungsanlage rentabel ist, muss für den geteilten Strom ein Entgelt erhoben werden, welches mindestens der Einspeisevergütung entspricht.
Wir empfehlen eine sorgfältige Wirtschaftlichkeitsberechnung vor dem Einstieg.
3.3 Wer übernimmt die Abrechnung?
Die Abrechnung im Energy Sharing ist komplex und muss präzise erfolgen. In der Regel übernimmt ein beauftragter Dienstleister die Verbrauchsabrechnung zwischen den Teilnehmern am Energy Sharing auf Basis der Smart-Meter-Daten.
Der Netzbetreiber übernimmt lediglich die Abrechnung der Netznutzungskosten und ggf. Messentgelte, sofern kein eigener Messstellenbetreiber ausgewählt wurde.
4. Rechtliches & Organisation
4.1 Welche rechtliche Voraussetzung bedarf es für Energy Sharing?
Voraussetzung für Energy Sharing ist ein abgeschlossener Liefervertrag zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Abnehmer der erzeugten Energie.
Gemäß §42c Abs. 1 Nr. 3 des EnWG muss zusätzlich zu einem Liefervertrag zwischen Betreiber der Erzeugungsanlage und Abnehmer der erzeugten Energie noch ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung geschlossen werden, in dem folgendes geregelt ist:
- Der Umfang der Nutzung der Elektrizität durch den Abnehmer
- Einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt
- Ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde
4.2 Welche rechtlichen Pflichten habe ich als Betreiber einer Erzeugungsanlage beim Energy Sharing?
- Abschluss der in 4.1. genannten Verträge
- Der Erzeuger ist verpflichtet vor Vertragsabschluss über die folgenden Punkte in Textform zu informieren:
- Dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Kunden nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann
- Dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist
- Dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können
- Der Erzeuger muss darüber informieren, wenn die gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Kunden in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
- Abschluss eines Belieferungsvertrages bei einem Energieversorger nach Wahl zur Deckung des ggf. anfallenden Reststrombedarfs sowie des ggf. anfallenden ungenutzten Stromüberschusses
4.3 Welche rechtlichen Pflichten habe ich als Stromkunde beim Energy Sharing?
- Abschluss der in 4.1. genannten Verträge
- Abschluss eines Belieferungsvertrages bei einem Energieversorger nach Wahl zur Deckung des ggf. anfallenden Reststrombedarfs