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Aktuelles rund um Ihre Energieversorgung

Die aktuelle Situation am Energiemarkt

Viele unserer Kundinnen und Kunden beschäftigt die aktuelle Energiemarktsituation. Deshalb haben wir Informationen auf häufige Fragen unter anderem zur Gaspreisbremse, der Mehrwertsteuer und Wegfall der Gasbeschaffungsumlage für Sie zusammengestellt.

Liebe Kundinnen und Kunden,

bitte haben Sie Verständnis, dass das erhöhte Aufkommen von Anfragen aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten führt und eine kurzfristige Antwort nicht immer garantiert werden kann.

Wichtige Informationen zu aktuellen Entwicklungen und Antworten auf häufige Fragen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Allgemeine Fragen zur Energieversorgung

Wie ist die Gasversorgung in Krisen bundesweit geregelt?

Das europäische Sicherheitssystem greift in Deutschland über den „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ mit 3 Krisenstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. Die Stufen ermöglichen es der Bundesregierung, die Gasversorgung, -speicherung und -verteilung zu steuern.

Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe?

Die Alarmstufe tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sagt dazu: „Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt.“

Was ist der „Notfallplan Gas“?

Im „Notfallplan Gas“ ist geregelt, was zu tun ist, falls es dazu kommen sollte, dass in Deutschland weniger Gas zur Verfügung steht als ge- und verbraucht wird.

Was tut die EnergieSüdwest in der aktuellen Situation?

Auch wir haben – vorsorglich – einen Krisenstab eingerichtet, um vorbereitet zu sein, wenn sich die Lage dauerhaft verschlechtern sollte. Wir analysieren und bewerten die Lage kontinuierlich und stimmen uns eng in den Bereichen Netzwirtschaft, Vertrieb und Beschaffung ab. Ebenso tauschen wir uns mit der Stadt Landau und der Feuerwehr aus und erarbeiten Notfallpläne.

Was beinhalten die zwei neuen Verordnungen (EnSikuMaV) zur Energieeinsparung und wen betreffen sie?

Die kurz- und mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen sollen dazu dienen, die Wärmeversorgung in den kalten Monaten sicherzustellen.

Der Verordnungsentwurf, der kurzfristig wirksame Maßnahmen enthält, wurde direkt vom Bundeskabinett beschlossen und gilt vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Dieser sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor (nicht abschließend):

  • Privathaushalte: Vertragliche Verpflichtungen in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt, sodass Mieter, die weniger heizen möchten, hierdurch nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen. Zudem dürfen private Pools im Innen- und Außenbereich, die nicht gewerblich genutzt werden, vorerst nicht mehr beheizt werden.
  • Öffentliche Hand: In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur von 19 Grad – abhängig von der Art der Tätigkeit – vorgeschrieben (Ausnahme: Kliniken u.ä.). Zudem sind in öffentlichen Nichtwohngebäuden Boiler und Durchlauferhitzer für Waschbecken auszuschalten (Ausnahme: entgegenstehende Hygienevorschriften). Daneben soll die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern in der Regel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt hier für Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • Unternehmen: Um Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, weniger Gas zu verbrauchen, müssen Gasversorger und Eigentümer größerer Wohngebäude ihre Kunden und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die hiermit zusammenhängenden Kosten und Einsparpotenziale informieren. Beleuchtete Außenwerbung soll in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden. Zudem wird die für Arbeitsräume privater Arbeitgeber geltende Mindesttemperatur auf die für die öffentliche Hand geltenden Grenzen abgesenkt.

Der Verordnungsentwurf, der mittelfristig wirksame Maßnahmen enthält, bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 gelten. Dieser Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen (nicht abschließend):

  • Die Energieeffizienz von Heizungsanlagen soll gesteigert werden. Daher gilt für Gebäude eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung, sodass alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen einen entsprechenden Heizungscheck bis zum Ablauf der Heizperiode 2023/2024 durchführen müssen.
  • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch min. 10 GWh/a beträgt und die ein Energieaudit nach dem EDL-G durchgeführt haben, sollen ab dem 1. Oktober 2022 die konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Was hat es mit der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ auf sich?

Die Bundesregierung hat am 23.09.2022 die ExpertInnen-Kommission „Gas und Wärme“ eingesetzt und diese gebeten, Vorschläge zur Bewältigung der durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelöste Gaspreiskrise zu erarbeiten. Die Kommission wurde gebeten, zentrale Elemente einer deutschen Gaspreisbremse im Rahmen eines „Zwischenberichts“ bereits zum 10.10.2022 vorzulegen.

Zielsetzungen waren eine schnelle Entlastungswirkung, ein wirksamer Schutz vor finanzieller Überforderung, klare Einsparanreize, Stabilisierung der Volkswirtschaft und des Preisniveaus.

Was beinhaltet das Entlastungsprogramm der ExpertInnen-Kommission und wie geht es weiter?

Die Kommission hat mit Ihrem Bericht am 10.10.2022 ein Zwischenergebnis ihrer Arbeit vorgelegt. Das vorgestellte 2-stufige Entlastungsprogramm ist ein erstes Konzeptpapier. Die Bundesregierung plant, das Programm bis Ende Oktober abschließend auszuarbeiten.
Das geplante Entlastungsprogramm enthält in Stufe 1 eine Einmalzahlung im Dezember 2022 und in Stufe 2 eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023.
Viele Umsetzungsfragen sind bisher nicht klärt. Auch für Strom ist in 2023 eine Preisbremse vorgesehen, Details sind noch nicht bekannt.
EnergieSüdwest informiert, sobald das Programm regierungsseitig beschlossen ist und eine Umsetzungsverordnung vorliegt.

Füll­stände der Gas­speicher für Deutsch­land mit Reichwei­ten­prognose

Die interaktiven Grafiken zeigen die tagesaktuellen Füllstände der unterirdischen Gasspeicher für Deutschland und den gesamten Gasspeicher-Füllstand sowie eine wetterabhängige Verbrauchsprognose und Speicherreichweite.

Füllstände der Gasspeicher in Deutschland

 

Fragen zum Gaspreis

Was bedeutet die Gaspreisbremse und wie wird sie umgesetzt?

Die von der Bundesregierung beauftragte Expertenkommission hat am 10. Oktober 2022 einen Zwischenbericht mit Handlungsempfehlungen für die Bundesregierung vorgelegt. Vorgeschlagen wird dabei ein zweistufiges Vorgehen für Haushalts- und Gewerbekunden und einstufiges Vorgehen für große Industriekunden.

Im Dezember 2022 soll die Unterstützung in Form einer Einmalzahlung in Höhe des Dezember-Abschlages durch den Staat erfolgen. Voraussichtlich ab dem 1. März 2023 bis 30. April 2024 wird dann 80 % des Verbrauchs (Grundkontingent) zu einem garantierten Bruttopreis von zurzeit geplanten 12,00 ct/kWh berechnet, der Rest zum vereinbarten Arbeitspreis. Die Bundesregierung plant, das Programm bis Ende Oktober abschließend auszuarbeiten. Soweit möglich und sinnvoll“ werde es eine „einheitliche Umsetzung von Gas- und Strompreisbremse“ geben, zitierte die Zeitung aus dem Papier. Als Kabinettstermin für beide Instrumente ist demnach der 18. November vorgesehen.

Wie ist der aktuelle Stand zur Gasbeschaffungsumlage?

Die ursprünglich zum 1. Oktober 2022 geplante Gasbeschaffungsumlage wurde am 29.09.2022 gestrichen, nachdem sich die Bundesregierung auf eine Alternative zur Gasumlage geeinigt hat. Die Preisanpassung der EnergieSüdwest greift entsprechend nur für die Gasspeicherumlage. Eine Gasbeschaffungsumlage wird gegenüber unseren Kunden nicht abgerechnet.

Wie ist der aktuelle Stand zur Gasspeicherumlage?

Erstmals wird ab 1. Oktober 2022 die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) erhoben. Hintergrund ist die Novelle des EnWG, die insbesondere höhere Füllstandsvorgaben für Speicher vorsieht. Ziel ist, die Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Der Trading Hub Europe GmbH (THE), die für das deutsche Gastransportnetz zuständig ist, wurde hierdurch eine neue gesetzliche Aufgabe zugewiesen, was die Erhebung der Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct netto/kWh zur Deckung der mit der gesetzlichen Aufgabe verbundenen Kosten notwendig macht. Die Gasspeicherumlage wurde entgegen er Gasbeschaffungsumlage nicht gestrichen und muss ab 1. Oktober 2022 abgeführt werden. Die angekündigte Preisanpassung der EnergieSüdwest greift entsprechend für die Gasspeicherumlage, nicht aber für die Gasbeschaffungsumlage.

Ab wann gilt die reduzierte Mehrwertsteuer auf Gas?

Am 18. August 2022 endschied die Bundesregierung, den Mehrwertsteuersatz auf Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent bis zum 31. März 2024 zu senken. Hintergrund für die Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas war ursprünglich die staatliche Gasbeschaffungsumlage (s.o.). Der Bundestag hat am 30. September dennoch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen. Die erforderliche Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat erfolgte am 07. Oktober. Das Gesetz tritt allerdings erst nach weiteren Verfahrensschritten und abschließend mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Gibt EnergieSüdwest die Senkung der Mehrwertsteuer an ihre Kunden weiter?

Sobald die Mehrwertsteuersenkung beim Gas beschlossen ist, gibt EnergieSüdwest die gesunkenen Kosten an Ihre Kunden weiter. Dies gilt auch rückwirkend, je nach Entscheidungs- und Stichtag.

Wie wirkt sich die Steuersenkung auf den Abschlag aus?

EnergieSüdwest versendet Anfang des neuen Jahres eine Abschlagsmitteilung mit den ab 1. Januar 2023 geltenden Abschläge. Bis dahin bleiben die Abschläge unverändert. Das kann helfen, höhere Nachzahlungen zu vermeiden.

Hat EnergieSüdwest neben der Grundversorgung auch Tarife mit Preisgarantie im Angebot?

EnergieSüdwest bietet außerhalb der Grundversorgung aktuell keine Tarife mit Preisgarantie an. Die aktuellen Tarife finden Sie in unserem Online Tarifrechner.

Ist die Gas-Preiserhöhung der EnergieSüdwest erforderlich und angemessen?

Der Energieeinkauf am Terminmarkt sichert unseren Kunden eine preisstabile Energieversorgung. Diese konservative Einkaufsstrategie hat Kunden in den letzten Monaten vor noch höheren Preisen geschützt. Ansonsten wäre die Steigerungen früher gekommen und noch stärker ausgefallen und Erdgas musste erst in der zweiten Jahreshälfte angepasst werden.

Wettbewerber, die kurzfristig am Spotmarkt beschaffen, haben ihren Kunden teilweise schon letzten Winter die Preise stark erhöht bzw. direkt gekündigt (Beispiel Bilanzkreisschließung Stromio, Gas.de). Die Preisanpassungen der Stadtwerke kommen nicht überraschend und stehen nicht im direkten Zusammenhang mit der Preisbremse („Abzocke-Verdacht“), sondern mit extrem gestiegenen Einkaufspreisen (derzeit weiterhin 5- bis 7-fache des Vorkrisenniveaus). Um die Versorgungssicherheit auch zukünftig gewährleisten zu können, müssen Endkundenpreise zum 1.1. anpasst werden. EnergieSüdwest bietet auch weiterhin moderate Preise. Bei anderen Versorgern liegen die Preisanpassungen im Gas bei bis zu 20 Cent.

Sind Gas-Preisanpassungen gesetzlich geregelt?

EnergieSüdwest beachtet gesetzliche Regelungen, wie sie bereits seit langem für Versorger gelten und in den AGBs aufgeführt werden (Auszug §3 Absatz 4)

Die einseitige Preisanpassung gemäß §315 BGB ist ein Instrument, das Energieversorger berechtigt, ihre Preise an veränderte Marktumstände anzupassen. Als Energieversorger sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Energieversorgung so preiswürdig und sicher wie möglich zu gestalten. Preisanpassungen müssen aufgrund gestiegener Kosten ableitbar sein und dürfen keine darüber hinausgehenden Steigerungen enthalten. Sie sind kein Instrument zur Gewinnausweitung. Sie dienen ausschließlich dazu, gestiegene Kosten auszugleichen.

Die Gas-Preisanpassungen der EnergieSüdwest wurden fristgerecht umgesetzt und gesetzeskonform kalkuliert. Sie haben Gültigkeit, Nichtzahler/Teilzahler geraten in Zahlungsverzug und werden angemahnt.

 

Fragen zum Strompreis

Was ist das EEG-Umlagen-Entlastungsgesetz?

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die stark gestiegenen Preise an den Strombörsen und das damit verbundene erhöhte Preisniveau bei Stromkunden beschlossen, die EEG-Umlage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf 0 Cent/kWh zu senken. Nach heutigem Gesetzgebungsstand wird die Umlage ab 1. Januar 2023 nicht mehr erhoben. Die EEG-Umlage wird künftig vollständig über den Bundeshaushalt finanziert.

Gibt EnergieSüdwest die Senkung der EEG-Umlage an ihre Kunden weiter?

EnergieSüdwest gibt die Senkung der EEG-Umlage zum 1. Juli vollumfänglich und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an ihre Kunden weiter. Verbrauchspreise bis einschließlich 30. Juni werden ab 1. Juli um die EEG-Umlage in Höhe von 3,72 Cent/kWh (netto) gesenkt. Der Grundpreis bleibt davon unberührt. Der gesenkte Arbeitspreis wird in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

In den Preisen, die ab dem 1. Juli vereinbart wurden, ist die EEG-Umlage nicht mehr enthalten. Eine weitere Senkung Ihrer Preise aufgrund der EEG-Entlastung erfolgt daher nicht.

Hat EnergieSüdwest neben der Grundversorgung auch Tarife mit Preisgarantie im Angebot?

EnergieSüdwest bietet außerhalb der Grundversorgung auch weiterhin Laufzeitverträge mit Preisgarantien an. Die aktuellen Tarife finden Sie in unserem Online Tarifrechner.

Kommt auch eine Strompreisbremse?

Die Bundesregierung arbeitet neben der Gaspreisbremse derzeit auch an einer Strompreisbremse. Ähnlich wie bei der geplanten Gaspreisbremse soll Verbrauchern ein vergünstigtes Basiskontingent zur Verfügung gestellt werden, für den übrigen Verbrauch sollen die vertraglich vereinbarten Preise anfallen. Finanziert werden soll das Ganze per Gewinnabschöpfung. Die von den EU-Staaten verabschiedete Verordnung sieht eine Abschöpfung übermäßiger Zufallsgewinne am Strommarkt vor, mit der die Maßnahme finanziert werden soll. „Soweit möglich und sinnvoll“ soll es eine einheitliche Umsetzung von Gas- und Strompreisbremse geben. Als Kabinettstermin für beide Instrumente ist demnach der 18. November vorgesehen.

Ist die Strom-Preiserhöhung der EnergieSüdwest erforderlich und angemessen?

Der Energieeinkauf am Terminmarkt sichert unseren Kunden eine preisstabile Energieversorgung. Diese konservative Einkaufsstrategie hat Kunden in den letzten Monaten vor noch höheren Preisen geschützt. Ansonsten wäre die Steigerungen früher gekommen und noch stärker ausgefallen und der Strompreis konnte über das gesamte Jahr stabil gehalten werden.

Wettbewerber, die kurzfristig am Spotmarkt beschaffen, haben ihren Kunden teilweise schon letzten Winter die Preise stark erhöht bzw. direkt gekündigt (Beispiel Bilanzkreisschließung Stromio, Gas.de). Die Preisanpassungen der Stadtwerke kommen nicht überraschend und stehen nicht im direkten Zusammenhang mit der Preisbremse („Abzocke-Verdacht“), sondern mit extrem gestiegenen Einkaufspreisen (derzeit weiterhin 5- bis 7-fache des Vorkrisenniveaus). Um die Versorgungssicherheit auch zukünftig gewährleisten zu können, müssen Endkundenpreise zum 1.1. anpasst werden. EnergieSüdwest bietet auch weiterhin moderate Preise. Bei anderen Versorgern liegen die Preisanpassungen im Strom bei bis zu 60 Cent.

Sind Strom-Preisanpassungen gesetzlich geregelt?

EnergieSüdwest beachtet gesetzliche Regelungen, wie sie bereits seit langem für Versorger gelten und in den AGBs aufgeführt werden (Auszug §3 Absatz 4)

Die einseitige Preisanpassung gemäß §315 BGB ist ein Instrument, das Energieversorger berechtigt, ihre Preise an veränderte Marktumstände anzupassen. Als Energieversorger sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Energieversorgung so preiswürdig und sicher wie möglich zu gestalten. Preisanpassungen müssen aufgrund gestiegener Kosten ableitbar sein und dürfen keine darüber hinausgehenden Steigerungen enthalten. Sie sind kein Instrument zur Gewinnausweitung. Sie dienen ausschließlich dazu, gestiegene Kosten auszugleichen.

Die Strom-Preisanpassungen der EnergieSüdwest wurden fristgerecht umgesetzt und gesetzeskonform kalkuliert. Sie haben Gültigkeit, Nichtzahler/Teilzahler geraten in Zahlungsverzug und werden angemahnt.

Fragen zur Fernwärme

Wird auch für die Fernwärme eine Preisbremse eingeführt?

Analog zum Gaspreis soll auch für Fernwärme ab dem 1.3.2023 für ein Grundkontigent von 80% ein garantierter Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh eingeführt werden.

Wie ist der aktuelle Stand zur Gasbeschaffungsumlage bei der Fernwärme?

Nachdem sich die Bundesregierung am 29.09.2022 auf eine Alternative zur Gasumlage geeinigt hat, entfällt auch für Fernwärme die ursprünglich zum 1. Oktober 2022 geplante Gasbeschaffungsumlage. Die Preisanpassung der EnergieSüdwest greift entsprechend nur für die Gasspeicherumlage. Eine Gasbeschaffungsumlage wird gegenüber unseren Kunden nicht abgerechnet. Die aktuellen Fernwärme-Preise finden Sie hier.

Gibt EnergieSüdwest die befristete Mehrwertsteuersenkung auf Fernwärme weiter?

Sobald die Mehrwertsteuersenkung beschlossen ist, gibt EnergieSüdwest die gesunkenen Kosten an Ihre Kunden weiter. Dies gilt auch rückwirkend, je nach Entscheidungs- und Stichtag.

 

Tipps und Empfehlungen

Wie lässt sich Energie sparen?

Bereits mit geringem Aufwand lässt sich Energie sparen – das gilt für Gas aber auch für Strom. Vielseitige, praxisnahe Tipps aus unserem Kundenmagazin finden Sie hier.

Wie viel Energie spart eine um 1° C niedrigere Raumtemperatur?

Auf folgender Seite sehen Sie anhand vier Beispielverbrauchssituationen, wie viel Kilowattstunden und vor allem wie viel Geld Sie durch eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1° C einsparen können –> Beispielrechnungen

Lohnt sich aufgrund der hohen Gaspreise auf strombetriebene Heizlüfter oder -strahler zu setzen?

Da diese Geräte einen sehr hohen Strombedarf haben, lohnt sich in finanzieller Hinsicht ein Umstieg nicht. Trotz gestiegener Gaskosten ist es deutlich teurer, mit mobilen Elektrogeräten zu heizen. Sie sind nicht geeignet, eine Heizung zu ersetzen und sollten nur im Notfall eingesetzt werden.

Hilfreiche externe Informationsquellen rund um die Situation am Energiemarkt

Weitere Hinweise zum Energiesparen bietet auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter BMWK – 80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel und unter ganz-einfach-energiesparen.de