Element 3

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Am 11. November 2022 wurde das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kostenaufteilungsgesetz) vom Bundestag verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kosten für CO2, die bei der Nutzung von Erdgas und Fernwärme entstehen, gerechter zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Gesetz in Kraft. Die erste Abrechnung, die die neuen Regelungen berücksichtigt, betrifft das Jahr 2023.

Hier finden Sie Informationen zu dem Gesetz. Außerdem haben wir in unseren FAQs wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.

Ziel:

Vermieter sollen einen Anreiz bekommen in Ihren Gebäuden Maßnahme zur Erhöhung der Energieeffizienz durchzuführen (z.B. Einbau von neuen Fenstern)

Ablauf:

In der Abrechnung für Wärme und Gas werden die CO2 Kosten und die Menge an CO2 ausgewiesen (das CO2 Kostenaufteilungsgesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen)

Mit diesen Angaben lässt sich der CO2 Ausstoß pro Quadratmeter pro Jahr bestimmen

Je höher der Verbrauch je Quadratmeter, desto schlechter ist die Energieeffizienz des Gebäudes und desto größer ist der Anteil, den der Vermieter von den CO2 Kosten übernehmen muss

Der Kunde kann die Daten seiner Rechnung entnehmen und die Berechnung auf der Website: (https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 ) durchführen.

Dort wird auch konkret angegeben, wie sich die CO2 Kosten auf Mieter und Vermieter aufzuteilen sind.

 

In unserem PDF finden Sie ein konkretes Beispiel zur Berechnung 

Beispiel ansehen

FAQ

Welches Ziel hat das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Im Regelfall ist es rechtlich zulässig, dass der Vermieter die Heizkosten vollständig auf seine Mieter umlegt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Mietvertrags, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarungen über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Das neu eingeführte CO2-Kostenaufteilungsgesetz hat zum Ziel, sowohl den Gebäudeeigentümern einen wirtschaftlichen Anreiz zur Investition in Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes zu geben als auch den Mietern einen Anreiz zu bieten, energieeffizient zu heizen.

Für welche Heizsysteme gilt das Gesetz?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die dazugehörige Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gelten ausschließlich für Heizungsanlagen und Fernwärmeanschlüsse, die mit fossilen Brennstoffen wie Gas, Öl, Kohle und Fernwärme betrieben werden. Elektrische Heizungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Wie hoch sind die CO2-Kosten für meine Wohnung?

Die Höhe der CO2-Kosten für Ihre Wohnung wird sowohl im Tarif als auch im Informationskasten zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz auf der Jahresverbrauchsabrechnung aufgeführt.

Was ist der CO2-Preis genau?

Der CO2-Preis bezieht sich auf den Preis, der für die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er betrifft die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Erdöl oder Kohle entsteht und in die Atmosphäre freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den kommenden Jahren schrittweise erhöht. Dies ist Teil der Bemühungen der Bundesregierung, die im Jahr 2019 im Bundeskabinett beschlossene Reduzierung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre bis 2030 zu erreichen.

Mein Gas oder Wärme läuft über meinen Vermieter, wie erfolgt die anteilige Verrechnung?

Wenn Ihr Vermieter den Vertrag für Gas oder Wärme abgeschlossen hat und die CO2-Kosten anteilig auf die Mieter umlegt, hängt die Berechnung von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Normalerweise legt der Vermieter die Kosten pro Quadratmeter fest und teilt die Summe durch die Gesamtfläche aller Mietparteien. Der so berechnete Betrag wird dann auf die Mieter umgelegt. Bitte wenden Sie sich aber hierzu direkt an Ihren Vermieter.

Mein Gas oder Wärme läuft direkt über mich als Mieter, wie erfolgt die anteilige Verrechnung?

Wenn der Vertrag für Gas oder Wärme direkt über Sie als Mieter läuft und Sie diese Kosten direkt an den Energieversorger zahlen, dann tragen Sie in der Regel die gesamten CO2-Kosten. In einem solchen Fall sollten Sie den Anteil der CO2-Kosten, den gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz Ihr Vermieter übernehmen müsste, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Sobald Sie Ihre Abrechnung vom Energieversorger erhalten haben, sollten Sie sich direkt an Ihren Vermieter wenden, um diesen Anteil einzufordern.

Wie ist die Aufteilung bei Gewerbeimmobilien?

Bei Gewerbeimmobilien werden die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen aufgeteilt. Diese 50:50-Aufteilung der CO2-Bepreisung bei Nichtwohngebäuden soll im Jahr 2025 durch ein noch zu entwickelndes Stufenmodell für Nichtwohngebäude ersetzt werden.

Gibt es Ausnahmen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Ja, es gibt Ausnahmen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Eine der wichtigsten Ausnahmen betrifft den Fall, dass eine energetische Sanierung aufgrund von Bauvorschriften oder Denkmalschutzgesetzen nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine CO2-Kosten tragen.