Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung entschieden, dass Gaskundinnen und Gaskunden im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe erhalten, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Auf einen Blick:
ACHTUNG: Bitte beachten, dass nur die Abschläge für Gas und Wärme betroffen sind, d.h. Strom und/oder Wasserabschläge müssen bezahlt werden. Die Höhe Ihrer Abschlagszahlung Gas entnehmen Sie bitte Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung.
Stufe 1: Soforthilfe Gas – Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember 2022
Warum übernimmt der Staat die Gas-Abschlagszahlung im Dezember?
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12 Cent/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5 Cent/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Gas-Abschlagszahlung durch den Staat?
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermittelt die EnergieSüdwest die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW.
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bitte senden Sie uns bis zu diesem Stichtag eine schriftliche Bestätigung zu. Nur soweit diese Bestätigung bis zum Stichtag schriftlich vorliegt, darf ein Erstattungsbetrag angewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe mit Stichtag 01.12.2022 erfolgt. Alle Kunden, die am 01.12.2022 nicht von EnergieSüdwest mit Gas beliefert werden, müssen sich für Fragen an den jeweiligen Lieferanten zum 01.12.2022 wenden.
Muss ich als Haushaltkunde auf die EnergieSüdwest zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Die Höhe des Gas-Abschlages finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung.
Wichtig: Sie müssen Ihren Dauerauftrag nicht extra für einen Monat unterbrechen – die Soforthilfe wird immer mit der nächsten Jahresabrechnung ausbezahlt. Sie ist nicht verloren, die Unterstützung durch den Staat ist Ihnen in jedem Fall sicher.
Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?
In Stufe 1 wird Ihnen für die direkte Entlastung einfach der Abschlag für den Gas-/Wärmebezug im Dezember erlassen. In Stufe 2 wird im Rahmen der jährlichen Verbrauchsabrechnung der exakte Entlastungsbetrag berechnet, der Ihnen zusteht. Er wird nicht genau dem erlassenen Dezemberabschlag entsprechen, er weicht in der Regel leicht davon ab. Ihr individueller Entlastungsbetrag ergibt sich aus einem Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Verbrauchspreis. Der September wurde gewählt, um Manipulationen nach der Gesetzesplanung der Soforthilfe auszuschließen. Den für Dezember 2022 geltenden Preis anzusetzen, stellt zudem sicher, dass die teils erheblichen Preisanstiege im Jahr 2022 zugunsten der Verbraucher berücksichtigt werden. Neben dem Verbrauch wird auch ein Zwölftel des Grundpreises vom Staat übernommen.
Gut zu wissen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die monatlichen Abschläge in einem automatisierten komplexen Zahllauf verarbeitet werden. Falls Sie als Selbstzahler einen falschen Gas-Abschlag ermitteln und es zu einer Unterdeckung Ihres Kontos kommen sollte, werden automatisch nach 14 Tagen Zahlungserinnerungen versendet. Dies kann nicht verhindert werden. Sofern Sie Ihren Saldo dann fristgerecht ausgleichen, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Bei Kunden, die im Dezember keinen Abschlag zahlen müssen, weil sie beispielsweise die Jahresverbrauchsabrechnung erhalten, verschiebt sich die Stufe 1 auf Januar. In diesem Fall muss der Abschlag Januar nicht gezahlt werden.
Wenn Sie sich unsicher bzgl. der genauen Abschlagshöhe Gas/Wärme sind, können Sie Ihre Überweisung des Gesamtabschlags für Gas/Wärme, Strom (sofern Sie Stromkunde sind) und Wasser wie immer ausführen und erhalten die Soforthilfe dann mit der nächsten Jahresabrechnung. Das vereinfacht für Sie und uns die Abwicklung. Die Soforthilfe Dezember ist Ihnen in jedem Fall sicher.
Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?
Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. EnergieSüdwest verzichtet auf den Einzug der Gas-Abschlagszahlung oder überweist die eingezogene Zahlung unverzüglich zurück. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rechtzeitige Stornierung des Lastschrifteinzuges bei der Hausbank nicht mehr möglich war.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?
Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur den Abschlag für Gas bei der Dezemberzahlung abziehen, falls in Ihrem Gesamtabschlag noch Strom und/oder Wasser enthalten ist. Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember für Gas nicht tun, nur für Strom und/oder Wasser.
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?
Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten. Für Strom und/oder Wasser müssen Sie den Abschlag im Dezember bezahlen.
Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?
Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.
Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.
Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fällen bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.
Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt?
Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1.1. 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.
Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt?
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezemberabschlags in der Regel berücksichtigt sein.
Wie oft werden die Gaspreise für Endkunden geändert?
Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe für die Preisanstiege waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen. Die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil haben sich die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das kann dazu führen, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.
Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, staatlich induzierte Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren änderten sich diese über das Jahr kaum, so dass die Endkundenpreise stabil waren. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es wahrscheinlich, dass Kunden nun mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen.
EnergieSüdwest wird sich gemeinsam mit der Stadt Landau auch für den geplanten Sozialfond einsetzen, dessen Mittel Bedürftigen zur Milderung von Härtefällen zur Verfügung gestellt werden soll. Sobald es die Marktlage erlaubt, werden wir auch unsere Bestandskunden im Allgemeinen mittels Preissenkung entlasten.
Infos für Großverbraucher (RLM-Kunden)
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Großkunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung (RLM) sind ebenfalls anspruchsberechtigt, soweit die RLM-Entnahmestellen einen Jahresverbrauch von jeweils bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigen.
Letztverbraucher, deren RLM-Entnahmestellen 1,5 Mio. kWh übersteigen, sind in folgenden Ausnahmefällen ebenfalls anspruchsberechtigt:
- Wenn das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
- der Letztverbraucher eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder
- der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung, anderer Leistungsanbieter oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist
Wichtig: RLM-Kunden, deren Entnahmestellen jeweils 1,5 Mio. kWh übersteigen, müssen ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, wenn sie zu diesen Ausnahmefällen zählen und entlastungsberechtigt sind. Bitte senden Sie uns bis zu diesem Stichtag eine schriftliche Bestätigung zu. Nur soweit diese Bestätigung bis zum Stichtag schriftlich vorliegt, darf ein Erstattungsbetrag angewiesen werden.
Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh entsteht und sie nicht zu oben aufgeführten Ausnahmefällen zählen
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind (Sonderregelung soll folgen)
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe mit Stichtag 01.12.2022 erfolgt. Alle Kunden, die am 01.12.2022 nicht von EnergieSüdwest mit Gas beliefert werden, müssen sich für Fragen an den jeweiligen Lieferanten zum 01.12.2022 wenden.
Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag und wann erfolgt die Erstattung?
Für RLM-Entnahmestellen beträgt der Entlastungsbetrag ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1. Dezember 2022. Es ist davon auszugehen, dass hoheitlich bedingte Kostenbestandteile, die üblicherweise im Arbeitspreis enthalten sind, auch bei RLM-Entnahmestellen umfasst sind und daher ein Anspruch auf Entlastung in Höhe des Bruttopreises besteht. Der Entlastungsbetrag wird mit der Monatsabrechnung Januar verrechnet und gesondert auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Wie geht es nach der Soforthilfe nächstes Jahr weiter?
Auf die Soforthilfe folgt 2023 die Erdgas-Preisbremse. Der Gesetzesentwurf sieht für RLM-Kunden, deren Entnahmestellen jeweils 1,5 Mio. kWh nicht übersteigen, ab 01.03.2023 einen Gas-Preisdeckel von 12 ct/kWh brutto für 80% der Gasverbrauchsmenge vor. Bei RLM-Kunden ohne Anspruch auf Soforthilfe sieht der Gesetzesentwurf bereits zum 01.01.2023 eine Preisbremse mit 7 ct/kWh reine Energie netto für 70% der Gasverbrauchsmenge vor. Sobald das Entlastungspaket verabschiedet ist, werden wir die beschlossenen Kostensenkungen selbstverständlich in Ihrer Abrechnung berücksichtigen.
Stufe 1: Soforthilfe Wärme – Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember 2022
Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?
Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt oder der Letztverbraucher kein zugelassenes Krankenhaus ist.
Ausnahmsweise sind auch Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die
- Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
- die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Damit wir die Entlastung schnellstmöglich für Sie umsetzen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Kundendaten, die zur Plausibilisierung der zugrunde liegenden Kundenbeziehungen dienen, weiterzugeben. Hierunter fallen die Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022, sowie die Angabe der Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes. Vorstehende Angaben sind für uns verpflichtend im Sinne des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) zu übermitteln.
Wie wird die Soforthilfe genau berechnet?
Als Wärmekunde zahlen Sie 11 Abschläge pro Jahr. Für die Berechnung des Entlastungsbetrags wird der monatliche Durchschnitt der Abschlagszahlungen angesetzt (11 x Monatsabschlag / 12 Monate). Dieser Durchschnittsbetrag wird mit dem Faktor 1,2 multipliziert. Der gesetzlich festgelegte Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent soll die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegeln.
Wenn Sie beispielsweise monatlich einen Abschlag in Höhe von 110 Euro zahlen, beträgt der monatliche Durchschnitt 100,83 Euro (11 x 110 = 1.210 Euro, 1.210 Euro / 12 Monate = 100,83 Euro pro Monat). Multipliziert mit dem Faktor 1,2 ergibt sich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 121 Euro (100,83 Euro x 1,2).
Gut zu wissen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die monatlichen Abschläge in automatisierten komplexen Zahlungsläufen verarbeitet werden. Falls Sie als Selbstzahler einen falschen Wärme-Abschlag ermitteln und es zu einer Unterdeckung Ihres Kontos kommen sollte, werden automatisch nach 14 Tagen Zahlungserinnerungen versendet. Dies kann nicht verhindert werden. Sofern Sie Ihren Saldo dann fristgerecht ausgleichen, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Bei Kunden, die im Dezember keinen Abschlag zahlen müssen, weil sie beispielsweise die Jahresverbrauchsabrechnung erhalten, verschiebt sich die Stufe 1 auf Januar. In diesem Fall muss der Abschlag Januar nicht gezahlt werden.
Wenn Sie sich unsicher bzgl. der genauen Abschlagshöhe Wärme sind, können Sie Ihre Überweisung des Gesamtabschlags für Wärme, Strom (sofern Sie Stromkunde sind) und Wasser wie immer ausführen und erhalten die Soforthilfe dann mit der nächsten Jahresabrechnung. Das vereinfacht für Sie und uns die Abwicklung. Die Soforthilfe Dezember ist Ihnen in jedem Fall sicher.
Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?
Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.
Stufe 2: Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse 2023
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des prognostizierten persönlichen Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch oder auf dem zukünftig zu erwartenden Verbrauch ab September 2022 für das Folgejahr) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis (Preisdeckel) berechnet. Der Staat übernimmt für die genannten 80 Prozent die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.
Wie hoch sind die Preisbremsen?
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
für Strom auf 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Ab wann gelten die Preisbremsen?
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend zum Januar 2023.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Mein Tarife liegt unter denen der jeweiligen Preisbremse. Erhalte ich auch eine Unterstützung?
Einige Tarife liegen aktuell noch unter denen der Preisbremse. Diese erhalten trotzdem die Entlastung über die Soforthilfe. Sollte der Tarif auch beim Start der Preisbremsen noch unter den Deckelungsbeträgen liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Preisbremsen. Sollte Ihr Tarif jedoch bis 31.12.2023 darüber steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Preisbremsen. Ihr Energieversorger wird dies bei der Berechnung der Abschläge und der Abrechnung berücksichtigen. Da das Preisniveau an den Energiebörsen auf hohem Niveau bleibt, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife zukünftig steigen.
Wir wissen, dass diese Preissteigerungen für Sie eine enorme Belastung bedeuten. Selbstverständlich versuchen wir, so lange wie möglich Ihren Tarif so niedrig wie möglich zu halten. Dies ist uns bisher sehr gut gelungen, da die benötigten Energiemengen langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten beschaffen. So wirken sich die Börsenpreise nicht unmittelbar auf die Energiepreise unserer Kunden aus. Diese Beschaffungsstrategie sorgt dafür, dass die Entwicklungen an den Energiebörsen geglättet werden und unsere Endkunden vor großen Preissprüngen geschützt werden.